gültig in dieser Fassung seit 22.10.2014

FSG Medizin Hoyerswerda e.V.

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Freizeitsportgemeinschaft Medizin Hoyerswerda e.V. und hat seinen Sitz in Hoyerswerda.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Sachsen e.V. sowie im Sächsischen Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. Er kooperiert mit weiteren Fachverbänden, Selbsthilfe- und Interessengruppen, die dem Vereinszweck entsprechen.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Zweck wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung von Behinderten-, Rehabilitations- und Gesundheitssport verwirklicht.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein setzt die Tradition der 1958 gegründeten Betriebssportgemeinschaft Medizin Hoyerswerda fort.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche und juristische Personen erlangen.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch schriftliche Eintrittserklärung unter Anerkennung dieser Satzung. Bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren muss eine sorgeberechtigte Person zustimmen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Monatsende.

(5) Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wegen:

  1. erheblichen Verstoßes gegen die Satzung,
  2. wegen Zahlungsrückständen von drei Monatsbeiträgen,
  3. groben unsportlichen Verhaltens.

(6) Das auszuschließende Mitglied ist schriftlich über die Vorstandsentscheidung und deren Begründung zu informieren. Es ist vor der Entscheidung anzuhören. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Finanzierung und Beiträge

(1) Der Verein finanziert sich aus Beiträgen und Übungsgebühren seiner Mitglieder sowie aus Entgelten für Leistungen im Präventions- und Rehablitationssport. Sonstige Erlöse sind zulässig.

(2) Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Übungsgebühren legt die Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung fest.

§ 5 Organe

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung als höchstes Organ und der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die ehrenamtlich als vereinsinterne Revision arbeiten. Sie sind nicht Mitglied des Vorstandes.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens jährlich einmal. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die zuletzt mitgeteilte Anschrift. Hat ein Mitglied seine Email-Adresse mitgeteilt, kann die Einladung auch an die zuletzt benannte Email-Adresse erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ebenfalls einzuberufen, wenn 20 Prozent der Mitglieder dies verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
  2. Entlastung, Wahl und Abwahl des Vorstandes,
  3. Wahl der Kassenprüfer,
  4. Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
  5. Festsetzung der Beitragsordnung und eventuell weiterer Ordnungen,
  6. Beschluss des Haushaltsplanes,
  7. Satzungsänderungen,
  8. Beschlussfassung über Anträge gemäß § 6 Abs. (5),
  9. Entscheidung über den Einspruch gegen einen Ausschluss nach § 3 Abs. (6),
  10. Auflösung des Vereins nach § 10.

(4) Die ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist stets beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen offen, insofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt. Für Beschlüsse und Wahlen ist die Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Blockabstimmungen sind zulässig. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Für Mitglieder unter 15 Jahren stimmt eine anwesende sorgeberechtigte Person.

(5) Jedes Mitglied und der Vorstand können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Anträge sind spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Für Anträge auf Satzungsänderung gilt eine Frist von vier Wochen. Die Mitgliederversammlung kann dringliche Anträge zu Beginn der Versammlung durch Abstimmung zulassen. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderung.

(6) Beschlüsse und Wahlen sind zu protokollieren. Das Protokoll enthält Ort, Datum, Tagesordnung und das Ergebnis der Abstimmungen/Wahlen und ist vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

(7) Die Versammlung wird, soweit nichts Abweichendes beschlossen wird, von einem Mitglied des Vorstandes geleitet. Der Protokollführer wird zu Beginn der Versammlung gewählt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus mindestens drei volljährigen Mitgliedern. Es können weitere Mitglieder in den Vorstand gewählt werden. Die Gliederung und funktionelle Verantwortung ist dem Entwicklungsstand des Vereins anzupassen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten.

(3) Der Vorstand und die Kassenprüfer werden für die Dauer von drei Jahren gewählt, bleiben jedoch auch darüber hinaus bis zur Neuwahl im Amt.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und einen Geschäftsführer für die Erledigung der laufenden Geschäfte bestellen. Dieser berichtet im Falle seiner Bestellung regelmäßig an den Vorstand und nimmt an den Vorstandssitzungen in beratender Funktion teil.

(5) Beschlüsse im Vorstand werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder getroffen. Bei Stimmgleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(6) Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen einer Ehrenamtspauschale erhalten.

(7) Vorstandsmitglieder dürfen nicht unmittelbar aus Geschäften mit dem Verein profitieren, es sei denn diese wurden nach Art und Umfang von der Mitgliederversammlung genehmigt.

§ 8 Vereinsinterne Revison

(1) Die vereinsinterne Revision dient der Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes. Sie wird durch die gewählten Kassenprüfer vorgenommen. Gegenstand der Prüfung ist die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Finanzunterlagen des Vereins.

(2) Die Kassenprüfung wird mindestens einmal jährlich durchgeführt. Sie kann sich auf Stichproben beschränken. Der Vorstand wird spätestens 14 Tage nach jeder Prüfung schriftlich über die Ergebnisse informiert. Weitere Verfahrensregeln können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Prüfbericht für das abgeschlossene Geschäftsjahr.

§ 9 Datenschutz

(1) Die durch den Verein erfassten personenbezogenen Daten werden ausschließlich für die Mitgliederverwaltung verwendet. Zu diesem Zweck werden sie elektronisch gespeichert.

§ 10 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der Zwecke gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Sachsen e.V. und dem Sächsischen Behinderten- und Rehabilitationssportverband e.V. zu gleichen Teilen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

Hoyerswerda, 22.10.2014 (Abschrift)